Eine standesamtliche Heirat, ohne vor den kirchlichen Traualtar zu treten: Völlig normal im deutschen Heiratsalltag. Aber umgekehrt? Eine kirchliche Trauung, ohne vorher vor den Standesbeamten zu treten, war bisher gesetzlich verboten. Die Betonung liegt auf bisher, denn nun ist das Recht der Eheschließung geändert worden. Künftig darf sich ein Paar auch dann kirchlich trauen lassen, wenn es zuvor nicht standesamtlich geheiratet hat.
Die Neuregelung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie ergibt sich aus dem gänzlich neu gestalteten Personenstandsgesetz. Die Paragraphen 67 und 67 a, die eine Hochzeit vor dem Altar ohne vorherige standesamtliche Trauung über 133 Jahren verboten haben, sind ohne große Ankündigungen gestrichen worden.
Nun dürfen Geistliche Paare trauen, auch wenn diese gar nicht beabsichtigen, auch staatlich zu heiraten. Früher hätte dies Strafen nach sich gezogen.
Die staatliche “bürgerliche Ehe” und die Ehe nach Kirchenrecht stehen nun in keinerlei Verbindung mehr zueinander. Experten für Familienrecht weisen jedoch auf die Folgen hin:
„Ein Paar, das sich kirchlich, aber nicht standesamtlich trauen lässt, befindet sich in einer Ehe, die jedoch vom staatlichen Recht als nichteheliche Gemeinschaft angesehen wird – mit allen Konsequenzen”
, erklärt Professor Dieter Schwab. Das heißt: Kein Unterhalt, kein Erbrecht, kein Steuerfreibetrag, keine Schutzvorschriften für den Schwächeren beim Scheitern der Ehe, auch kein Zugewinnausgleich.
Familienrechtler Schwab hält daher die nun vollzogene Trennung für „ äußerst bedenklich.” Es bestehe die Gefahr, dass die „Nur-Kirchenehe” gewählt werde, um das Risiko des Scheiterns dieser Ehe vermögensrechtlich auf den schwächeren Partner abzuwälzen. Der Regensburger Professor wirbt deshalb für eine gründliche juristische Aufklärung.
Quellen und Links:
- Sueddeutsche.de – „Revolution in Weiß”
- Jurabilis.de – „Das Ehepaar lebt in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft?”
Kein Sakrileg: Kirchensteuer und Abgeltungsteuer
Die Kirchensteuer wird wie die Abgeltungsteuer und der Solidaritätszuschlag direkt von der Depotbank abgeführt. Voraussetzung ist, dass der Kapitalanleger den Abzug der Kirchensteuer bei der Bank beantragt hat. Aber es gibt Gestaltungsmöglichkeiten.
Auch nach Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 werden kirchensteuerpflichtige Kapitalanleger zusätzlich mit der Kirchensteuer belastet. Dabei kann die Kirchensteuerzahlung für die Jahre 2009 und 2010 wahlweise erfolgen. Zum einen auf dem vom Gesetzgeber favorisierten Weg der Abgeltung: Der kirchensteuerpflichtige Kapitalanleger reicht bei seiner Bank einen Antrag ein und teilt darin seinen Konfessionsstatus und den zutreffenden Kirchensteuersatz mit. Die Banken sind verpflichtet, nach dem jeweils für das Kirchenmitglied geltenden Kirchensteuersatz die Kirchensteuer zu berechnen, einzubehalten und an das Bundesamt für Finanzen weiterzuleiten. Die abzuführende Kirchensteuer wird um 25% gemindert als Gegenleistung dafür, dass dieser Teil der Kirchensteuer nicht als Sonderausgabe steuermindernd anrechenbar ist (Pauschalierte Sonderausgabe). Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
Zum anderen besteht die Möglichkeit, die der Abgeltungsteuer unterliegenden Einkünfte im betreffenden Zeitraum wie bisher in der Einkommensteuererklärung zu deklarieren. Die Regelung nimmt Rücksicht auf solche Kapitalanleger, die Ihre Religionszugehörigkeit nicht offen legen wollen. Dem Finanzamt wird die bereits gezahlte Kirchensteuer mitgeteilt. Die ermittelte Kirchensteuer ist danach wie bisher als Sonderausgabe abzugsfähig. Die zu zahlende Kirchensteuer wird dann im Einkommensteuerbescheid festgesetzt.
Kirche unterstellt Ehrlichkeit
Von Steuerpflichtigen, die keiner Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft angehören, wird keine Erklärung über ihren Konfessionsstatus gefordert. Es soll in den beiden Jahren auch nicht aktiv nachgeforscht werden, ob eventuell Kirchensteuerpflichtige versehentlich oder gar absichtlich keinen Antrag gestellt haben. Die Kirchen sind überzeugt, dass Ihre Mitglieder ehrlich sind, bzw. sie nehmen die möglicherweise entstehenden Verluste in Kauf, nicht zuletzt im Hinblick auf das ab 2011 greifende System, dass den Kirchen mit großer Wahrscheinlichkeit erhebliche Mehreinnahmen bringen dürfte.
Besonderheiten bei Eheleuten
Ehepartner, die nicht derselben Religionsgemeinschaft angehören, können bei der Bank einen Antrag auf Kirchensteuerabzug für Erträge aus Gemeinschaftskonten stellen. Sie müssen der Bank übereinstimmend erklären, wem wie viel dieser Erträge zustehen. In diesem Verhältnis ordnet die Bank dann die Kirchensteuer der Abgeltungsteuer zu. Geben die Eheleute nichts an, geht die Bank automatisch vom hälftigen Anteil jedes Ehepartners aus.
Regelung nur vorläufig
Der Gesetzgeber erachtet die Regelungen als vorläufig. Bis zum Jahr 2011 sollen im Berliner Bundeszentralamt für Steuern in einer Datenbank auch die Daten zum Konfessionsstatus der steuerpflichtigen Bundesbürger gespeichert sein. Die Banken werden auf diese Daten direkten Zugriff haben, so dass ab 2011 die Mitteilung des Konfessionsstatus durch die Kapitalanleger nicht mehr erforderlich ist. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers ist es, den Kirchen das Aufkommen der Kirchensteuer dauerhaft zu sichern.
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