Das entschied das Amtsgericht (AG) München. Voraussetzung sei jedoch, dass der Kunde nicht ausdrücklich danach verlangt.
Im verhandelten Fall hatte eine Urlauberin eine Reise auf die Bermudas gebucht. Die Kosten hierfür beliefen sich auf rund 15 000 Euro. Nachdem die Frau ihren Urlaub beendet hatte, erfuhr sie, dass ein anderes Unternehmen diese Reise für 2 700 Euro weniger anbot. Darauf hin verlangte sie vom Reisebüro eben jene Differenz.
Der Fall ging vor Gericht. Das Reisebüro habe seine Sorgfaltspflichten verletzt, argumentierte die Urlauberin. Man hätte sie auf das günstigere Angebot hinweisen müssen.
Der zuständige Richter beim Amtsgericht München, das den Fall verhandelte, wies
die Klage ab (Urteil vom 7.11.07, AZ 233 C 28416/06). In der Pressemitteilung des Gerichtes heißt es zur Begründung:
“Eine Pflichtverletzung seitens des Reisebüros liege nicht vor. Denn ein Reisebüro sei nicht
verpflichtet, von sich aus alle erdenklichen Anstrengungen zu unternehmen, aus dem
Gesamtangebot aller Reiseveranstalter das günstigste Angebot herauszufinden. Das hieße
die Anforderungen an die Aufklärungspflichten eines Reisevermittlers zu überspannen.
Wenn dies der Kunde wolle, müsse er dem Reisebüro ausdrücklich den Auftrag dazu
erteilen. Dies sei hier aber gerade nicht der Fall gewesen.”
Quellen und Links
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