Wer die Stechuhr “betrügt” riskiert eine Kündigung

Verlässt ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz aus privaten Gründen, ohne vorherige Abmeldung beim Arbeitgeber, kann das eine fristlose Kündigung nach sich ziehen. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz (Az.: 4 Sa 996/06). Das LAG wies die Kündigungsschutzklage eines Angestellten ab. Dieser hatte mehrfach seinen Arbeitsplatz aus privaten Gründen verlassen ohne die Stempeluhr zu betätigen. Als der Arbeitnehmer dies bemerkte, kündigte er dem Mitarbeiter fristlos. Das Gericht befand diese Kündigung als berechtigt.
In einem derartigen Verhalten sahen die Richter eine grobe Pflichtverletzung und einen schweren Vertrauensbruch, da ein Lohnanspruch für diese Zeit nur vorgetäuscht wurde. Dem Arbeitgeber wird jede Möglichkeit der Kontrolle genommen, ob der Mitarbeiter seinen vertraglichen Pflichten nachkommt. Dies rechtfertige eine sofortige Kündigung ohne vorherige Abmahnung.

Die Zigarette zwischendurch zählt ebenfalls nicht zur Arbeitszeit. Kurze Raucherpausen, auch von unter fünf Minuten müssen vom Arbeitnehmer mit der Stechuhr dokumentiert werden, sonst kann eine Kündigung wegen Arbeitszeitbetruges drohen, so das Arbeitsgericht Frankfurt/Main.
Eine langjährige Angestellte eines Gartenbaubetriebes hatte mehrmals vor dem Gebäude geraucht ohne die Stechuhr zu betätigen. Vor Gericht begründete sie ihr Verhalten durch die langjährige Betriebszugehörigkeit und unklare Regelungen im Unternehmen. Allerdings musste sie zugeben, von der Betriebsleitung mehrfach auf eine solche Stechpflicht bei kurzen Pausen hingewiesen worden zu sein. Nach einem solchen Hinweis bedarf es auch keiner Abmahnung mehr.

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