An diesem Mittwoch (30.01.08) hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Neuregelung des Erbrechts verabschiedet. Dieser soll voraussichtlich Mitte des Jahres in Kraft treten. Große Änderungen wird es aber nicht geben. Man kann tendenziell von einer nur punktuellen Anpassung sprechen. Dennoch sind sich Fachleute einig, dass die Reform des über 100-jährigen Erbrechts einen durchaus beachtlichen Fortschritt bringen und zu mehr Gerechtigkeit führen wird.
Die wichtigsten Punkten der Reform
Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe
Werden Angehörige im Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, steht ihnen ein sog. Pflichtteil zu. Sie bekommen danach die Hälfte des ihnen vom Gesetz zustehenden Nachlasses. Nur in Extremfällen dürfen Eltern oder Kinder völlig enterbt werden. Hierzu bedarf es eines speziellen Grundes.
Ein besonderes Anliegen der Reform ist es die Testierfreiheit des Erblassers zu stärken, seinem letzten “Willen” also größeres Gewicht zu verleihen. Im Hinblick darauf wurden die Gründe, die den Erblasser berechtigen den Pflichtteil zu entziehen, wie folgt überarbeitet:
Die Gründe für die Pflichtteilsentziehung wurden Vereinheitlicht. Sie finden nun gleiche Anwendung auf Abkömmlinge, Eltern, Ehegatten und Lebenspartner. Bislang galten insoweit Unterschiede.
Bisher konnte der Erblasser einen Angehörigen enterben, der ihm, seinem Ehegatten oder den leiblichen Kindern nach dem Leben getrachtet hat. Diese Regelung soll nun auch auf dem Erblasser nahestehenden Personen erweitert werden, wie z.B. Stief- und Pflegekinder sowie auf den Lebenspartner.
Der Enterbungsgrund des „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels” wurde wegen Unbestimmtheit aufgehoben. Stattdessen soll künftig eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen. Hinzu kommen muss allerdings noch eine Unzumutbarkeit für den Erblasser, dem Verurteilten den Pflichtteil zu belassen.
Die Stundung gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten wird erleichtert
In Extremfällen, wenn z.B. der Bestand eines Unternehmens gefährdet ist, sollen Pflichtteilberechtigte nicht sofort einen Erbanspruch geltend machen können. Um der Schuldenfalle zu entgehen, kann die Auszahlung des Pflichtteils gestundet, also auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden.
Privilegierung von Schenkungen
Derzeit führen Schenkungen des Erblassers zu einem sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Erben oder den Beschenkten. Bis zu zehn Jahre konnte der Pflichtteilberechtigte verlangen, dass das verschenkte Vermögen in den Nachlass kommt. Er wurde so gestellt, als ob es die Schenkung nicht gegeben hätte.
Die Reform sieht vor, dass die Schenkung graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurück liegt. Im ersten Jahr vor dem Erbfall wird sie voll in die Berechnung des Ergänzungsanspruchs einbezogen, im darauffolgenden Jahr nur noch zu 9/10, im Dritten Jahr zu 8/10 usw.
Bessere Honorierung von Pflegeleistungen
Jeder gesetzliche Erbe soll einen Ausgleich für Pflegeleistungen erhalten. Bisher haben nur Kinder einen Anspruch auf Geld aus dem Erbe, wenn sie den Erblasser bis zu seinem Tod betreut und gepflegt haben. Dies allerdings nur, wenn dafür der Beruf aufgegeben wurde. Künftig erhält jeder Angehörige einen derartigen Erbausgleich, wenn er sich um den Erblasser gekümmert hat, unabhängig davon, ob er auf ein Einkommen verzichtet hat oder nicht.
Abkürzung der Verjährung
Die Verjährung erb- und familienrechtlicher Ansprüche wird von 30 Jahren auf 3 Jahre verkürzt. Dort wo es sinnvoll ist, bleibt jedoch die Sonderverjährung erhalten.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz – Pressemitteilung “Kabinett beschließt Erbrechtsreform“
- Regierungsentwurf – Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts.pdf
- Weitere Informationen zum Thema Erbrecht finden sie auf rechtsanwalt.com
1 Antwort zu “Reform des Erbrechts gebilligt”