In dem Fall ging es um einen Kunden, der einen Unfall verursacht hatte. Der Mietwagen, mit dem er unterwegs war, war nur mit Sommerreifen ausgestattet.
Das OLG Hamburg entschied im konkreten Fall zugunsten des Fahrers, da die Autovermietung sich um eine den Witterungsverhältnissen angepasste Bereifung kümmern muss. Trotzdem wurde dem Unfallverursacher eine Teilschuld zugesprochen. Ein Gutachter ermittelte, dass die Sommerreifen nicht Unfallursache gewesen waren.
Experten raten dazu bei der Anmietung eines Wagens, auf Winterreifen zu bestehen, wenn die Straßenverhältnisse dies verlangen. Ebenfalls wichtig ist es, sich vor einer Reise über die Winterreifenregelung im Ausland zu informieren. Gibt es in der Bundesrepublik keine ausdrückliche Winterreifenpflicht, ist dies in anderen Nachbarländern durchaus der Fall.
Österreich
Hier ist seit 2008 Winterreifenpflicht ab dem 1. November bis 15. April, wenn Schnee, Schneematsch oder Eis auf den Strassen liegt.
Frankreich/Italien
Keine allgemeine Pflicht, allerdings kann dies auf engen Gebirgspässen bei Bedarf geändert werden. Im Normalfall weisen Schilder darauf hin. Im italienischen Aostatal gilt zwischen Oktober und April Winterreifenpflicht.
Slowenien
Hier gibt es eine grundsätzliche Winterreifenpflicht zwischen 15. November und 15. März, bei Bedarf auch über diesen Zeitraum hinaus.
Schweiz und Deutschland
Es existiert keine Winterbereifungspflicht, allerdings drohen bei unpassender Bereifung Bußgelder.
Quellen:
- N24.de – „Bei Anmietung auf Winterreifen bestehen“
- Auto-motor-und-sport.de – „Urteil: Winterreifenpflicht bei Mietwagen“
Dazu passt auch ganz gut der folgende Text:
http://www.mietwagenmarkt.de/news/Winterreifen__was_ist_zu_beachten.aspx