OLG Hamburg: Impressumspflicht nicht für private Blogs?

Brauchen private Blogs ein Impressum? Nein! Das zumindest stellte das Oberlandesgericht Hamburg klar (Az.: 3 W 64/07). Aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergebe sich, dass Internetangebote von Privatpersonen oder Vereinen, also eindeutig nicht-kommerzielle Angebote, aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen werden sollten. Doch viele Fragen sind damit nach wie vor nicht beantwortet und der Status quo ungebrochen.

Es scheint eine Never-Ending-Story zu sein: die Impressumspflicht für Blogs. Dabei versuchte der Gesetzgeber unter anderem gerade diese Unklarheiten mit dem Telemediengesetz (TMG) zu beseitigen. Doch die Verwirrung blieb auch nach dem Inkrafttreten des TMG im vergangenen Jahr. Die Frage, wer wann was und in welchem Umfang in sein Impressum zu schreiben hat, macht seit je her unter Bloggern die Runde. Ein früherer aber dennoch bekannter Artikel von Diplom-Jurist Sascha Kremer im lawblog versuchte die Lage vor dem TMG zu erklären. Fazit: Eigentlich muss jedermann ein Impressum führen, vollkommen ungeachtet der Tatsache, ob es sich um ein “echtes” journalistisches Angebot oder um den Blog vom Nachbar handelte. Solange es sich um ein “regelmäßiges und nachhaltiges” Angebot handle, was Blogs für gewöhnlich sind.

Grund hierfür war die im Gesetz festgeschriebene Impressumspflicht für geschäftsmäßig betriebene Angebote. Kremer dazu:

“Nach der überwiegenden Ansicht ist der Begriff der Geschäftsmäßigkeit allerdings sehr großzügig auszulegen und erfasst alle Angebote, die mit einer gewissen Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit betrieben werden, ohne dass es etwa auf gewerbliches Handeln oder Handeln zum Zwecke der Einnahmenerzielung ankäme. Wird demnach ein privates Weblog über Wochen und Monate hinweg betrieben, ist hiernach ein nachhaltiges und dauerhaftes Handeln gegeben, sodass die weitaus meisten privaten Weblogs geschäftsmäßig betrieben werden und damit – ungeachtet der Einordnung als Tele- oder Mediendienst – in jedem Fall unter die Impressumspflicht fallen, die gemäß § 10 Abs. 2 MdStV bzw. § 6 TDG für alle geschäftsmäßigen Dienste gilt.”

So weit so unpraktisch. Nun änderte sich die Gesetzeslage mit dem TMG. Rechtsanwalt Markus Kadelke stellt in seinem Blog die Änderungen gegenüber. Man änderte den Wortlaut der entsprechenden Gesetztestexte von:

“Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: [...]“

in

“Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: [...]“

Gewonnen ward nicht viel. Die Unsicherheiten resultierten ja aus der Frage, was nun “geschäftsmäßig” in diesem Zusammenhang bedeutet. Die Erläuterung “in der Regel gegen Entgelt” helfe dabei auch nicht weiter, so Kadelke. Zu recht wird darauf hingewiesen, dass “gegen Entgelt” nur ein geringer Prozentsatz der im Internet verfügbaren Informationsdienste angeboten werden. Dementsprechend interessant ist nun das Urteil des OLG Hamburg. Das Gericht schaffte zumindest darin Klarheit, dass die unglückliche Formulierung der genannten Passagen so zu verstehen ist, dass

“[...] mit diesem Tatbestandselement lediglich Internetangebote von privaten Anbietern und von Idealvereinen, mithin nicht-kommerzielle Angebote, aus dem Anwendungsbereich der Impressumspflicht ausgenommen werden sollten.”

Das klingt tatsächlich nach einer Klärung des Sachverhalts. Mitnichten, wie man im “medien-gerecht”-Blog lesen kann. Denn dort wird darauf hingewiesen, dass weder die Frage geklärt ist, wie private Blogs mit Werbebannern einzustufen sind oder ob es nicht dennoch weiterhin Angabepflichten für den Blogbetreiber bestehen. “Insofern bleibt alles beim alten” und man darf gespannt sein, wie die endgültige Klärung dieser Fragen aussieht.

Quellen und Links

BGH: Internetauktionshaus muss gegen Plagiate vorgehen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Internetauktionshäuser wirksam gegen den Vertrieb von gefälschten Markenprodukten auf der Internetseite vorgehen müssen. Nach dem Urteil müssen Plagiate unverzüglich gesperrt werden, sobald das Auktionshaus darauf hingewiesen wird.

Im vorliegenden Fall ging es um gefälschte Rolex-Uhren, die, erkennbar als Plagiate, auf der Seite „ricardo.de” angeboten wurden. Die Firma Rolex klagte deshalb gegen das Auktionshaus. (Az: I ZR 73/05 vom 30. April 2008 )

Der BGH sah das Auktionshaus in der Verantwortung, weil „sie mit ihrer Internetplattform das Angebot gefälschter Uhren ermöglicht, auch wenn sie selbst nicht Anbieterin dieser Uhren ist.” Demnach sind die Internetauktionshäuser zwar nicht generell dazu verpflichtet die Angebote ihrer Kunden auf Markenrechtsverstöße überprüfen, jedoch müssen sie auf konkrete Hinweise reagieren. In diesem Fall sei es „ricardo.de” bekannt gewesen, dass schon früher falsche Rolex-Uhren auf ihrer Plattform versteigert worden seien. Deshalb hätte die Plattform Kontrollmaßnahmen ergreifen müssen, um Vorsorge gegen den weiteren Verkauf von Rolex-Imitaten zu treffen.

Der BGH betonte allerdings, dass man den Auktionshäusern keine unzumutbaren Prüfpflichten auferlegen dürfe, die das gesamte Geschäftsmodell infrage stellten. „Eine solche Haftung setzt zunächst voraus, dass die jeweiligen Anbieter der gefälschten Uhren im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben, weil nur dann eine Markenverletzung vorliegt.”

Quelle:

Startschuss für neue Online-Rechtsberatung von rechtsanwalt.com

Neue Kommunikationswege gilt es zu nutzen. Daher erweiterte rechtsanwalt.com diesen Monat sein Angebot. Neben der schon etablierten telefonischen Rechtsberatung steht nun auch eine Online-Rechtsberatung zur Verfügung.

Auf https://fragen.rechtsanwalt.com können Rechtssuchende nach der kostenlosen Registrierung eine Frage in Textform hinterlassen, die dann von einem Rechtsanwalt kompetent und schnell beantwortet wird. Wie viel dieser Service kosten soll, entscheiden die Besucher selbst. Ihr Gebot sollte dabei jedoch dem Umfang der Frage und dem Aufwand des Rechtsanwaltes entsprechend ausfallen. Das Mindestgebot liegt bei 25 Euro.

Nachdem ein Rechtsproblem gestellt wurde, wird sich ein Anwalt diesem annehmen und schnellstmöglich antworten. Die Frage und die dazugehörige Antwort werden auch nach der Beantwortung öffentlich zugänglich bleiben. So können Besucher zunächst schauen, ob nicht schon ein anderer Nutzer eine ähnliche Frage gestellt hat.

Es handelt sich hierbei um eine echte Rechtsberatung, für die der Rechtsanwalt ebenso haftet wie bei einer Vor-Ort-Beratung. Außerdem haben die Nutzer die Möglichkeit, eine weitere Verständnisfrage zu stellen, falls es noch Unklarheiten geben sollte.

Für diesen Service konnten 50 Rechtsanwälte gewonnen werden. Damit können qualifizierte Antworten in allen 16 Rechtsgebieten garantiert werden.

Links

Bundesverfassungsgericht: Telefonieren am Steuer bleibt verboten

Das Handyverbot am Steuer ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Zu diesem Beschluss das Bundesverfassungsgericht in einem Verfahren gegen eine Rechtanwältin.

Karlsruhe: Eine Rechtanwältin reichte gegen ein Bußgeld von 240 Euro eine Verfassungsbeschwerde ein. Da sie innerhalb kurzer Zeit mehrfach telefonierend am Steuer erwischt worden war, verhängte das Hanseatische Oberlandesgericht das Sechsfache des normalen Bußgeldes. Die promovierte Juristin sah darin ihre Handlungsfreiheit verletzt und klagte vor dem Bundesverfassungsgericht. Die Kammer des Zweiten Senats bestätigte nun die Entscheidung des OLG. (Az: 2 BvR 525/08 - Beschluss vom 18. April 2008 )

Quellen:

Erfolgshonorare für Rechtsanwälte nun in Einzelfällen zulässig

Ab dem 1. Juli dürfen Privatleute und Unternehmer Erfolgshonorare mit ihren Rechtsanwälten vereinbaren: Das entsprechende Gesetz verabschiedete der Bundestag am 25. April. Voraussetzung für eine solche Vereinbarung ist, dass der Mandant ohne Erfolgshonorar wirtschaftlich nicht in der Lage ist, einen Prozess zu führen und so an der Rechtsverfolgung gehindert würde. Das System fester Anwaltsgebühren in Deutschland wird durch das neue Gesetz erstmals durchbrochen.

Zuvor hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das für Rechtsanwälte geltende Verbot der Vereinbarung anwaltlicher Erfolgshonorare (§ 49b Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO) grundsätzlich verfassungsgemäß, mit der Berufsfreiheit (Artikel 12 des Grundgesetzes - GG) jedoch insofern nicht vereinbar ist, als es keine Ausnahme für den Fall zulässt, dass besondere Umstände in der Person des Mandanten oder der Mandantin vorliegen, die diesen bzw. diese ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars davon abhalten, seine bzw. ihre Rechte zu verfolgen (Beschluss: 1 BvR 2576/04 vom 12. Dezember 2006, NJW 2007, 979).

Ursprünglich hatte das Bundesministerium der Justiz (BMJ) in seinem Gesetzentwurf vom 19. Dezember 2007 noch eine faktische Freigabe der Erfolgshonorare angestrebt. Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages entschied sich am Ende für die Minimallösung.

„Mit dem Gesetz eröffnen wir neue Gestaltungsmöglichkeiten bei der Vereinbarung der Vergütung zwischen Anwalt und Mandant. Gute Rechtsberatung hat nicht ohne Grund ihren Preis. Damit der Mandant das Kostenrisiko zumindest teilweise auf den ihn vertretenden Rechtsanwalt verlagern kann, werden wir künftig Erfolgshonorare in Einzelfällen zulassen. Dadurch vermeiden wir, dass Rechtsuchende wegen der hohen Kosten davon abgehalten werden, ihre Rechte geltend zu machen. Gleichzeitig stellen wir das grundsätzliche Verbot von Erfolgshonoraren nicht in Frage. Rechtsuchende werden damit vor einer Übervorteilung durch überhöhte Vergütungssätze weiterhin geschützt”, erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in einer Pressemitteilung des BMJ.

Quellen und Links

Neues Urteil für Gaskunden

In Chemnitz wies das Landgericht eine Sammelklage gegen Preiserhöhungen von mehr als 400 Kunden eines regionalen Gasversorgers zurück.

Die Kunden bezogen sich bei ihrer Klage auf das Urteil des BGH vom 29.April 2008. (wir berichteten) Das Gericht betonte jedoch, dass eben dieses Urteil nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar sei, da es sich damals ausschließlich um Kunden mit langfristigen Sonderverträgen gehandelt habe.

Für seine Entscheidung legte die Chemnitzer Zivilkammer das Urteil des BGH vom 13. Juni 2007 zugrunde. Die Richter bestätigten darin, dass bei Tarifkunden im Sinn der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung (AVBGasV) die Preise angepasst werden können, wenn diese auf höheren Bezugskosten beruhen.

Für die Kunden der Erdgas Südsachsen GmbH bedeutet diese Entscheidung, dass sie mit erheblichen Nachzahlungen zu rechnen haben. Sie wehrten sich mit ihrer Klage gegen 3 Preiserhöhungen in den Jahren 2005 und 2006. Derzeit ist die Entscheidung allerdings noch nicht rechtskräftig, da es den Verbrauchern offen steht, vor dem Dresdner Oberlandesgericht Berufung einzulegen.

Quelle:

Keine Nebenkostenpauschale für Hausmeisterkosten

Vermieter können Hausmeisterkosten über die Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umlegen. Doch nicht alle Tätigkeiten des Hausmeisters müssen Mieter bezahlen. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied nun, dass Vermieter darlegen müssen, welche Hausmeisterkosten an die Mieter abgewälzt werden.

Ein langwährender Streitpunkt sollte damit nun geklärt sein. Hausmeisterkosten können - sofern dies so vereinbart wurde - auf den Mieter umgelegt werden. Dies gilt aber lediglich für Tätigkeiten wie Schneeräumen oder Reinigungstätigkeiten. Kosten für Reparaturen und Verwaltung muss der Vermieter tragen - auch dann, wenn diese vom Hausmeister übernommen werden.

Im nun verhandelten Fall hatte der Vermieter eine Pauschale von 10% von den Hausmeisterkosten abgezogen, um dieser Regelung Rechnung zu tragen. Die restlichen 90% der Kosten wurden auf die Mieter abgewälzt. Zu Unrecht, wie die Richter urteilten.

Eine pauschale Umlage von 90% sei auch dann nicht zulässig, wenn der Vermieter die Tätigkeiten des Hausmeisters beschreibe. Relevant seien einzig und allein die tatsächliche anfallenden Kosten. Im Streitfall müsse der Vermieter nachweisen, wie hoch der Anteil der umlagefähigen Kosten betrage.

Laut dpa-Berichten äußerte sich der Deutsche Mieterbund positiv zu diesem Urteil. Da der Hausmeister oft “Mädchen für alles” sei und Aufgaben übernimmt, für die der Mieter nicht zahlen muss, schaffe das Urteil endlich Klarheit in dieser Angelegenheit.

Quellen und Links

Neuer Bußgeldkatalog ab 2009

Medienberichten zu Folge wird es ab 2009 einen neuen Bußgeldkatalog geben, der höchst wahrscheinlich in manchen Bereichen eine Verdopplung der Strafen vorsieht. Am 21. Mai soll der neue Gesetzesentwurf zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom Bundeskabinett beschlossen werden, durch den vor allem die Zahl der Verkehrstoten gesenkt werden soll.

Mitte April berichtete schon „Auto Motor und Sport” von dem kommenden Bußgeldkatalog. Nun wurden neue Fakten und Zahlen veröffentlicht.

Raser und Drängler

Die Strafen für Drängler und Raser sollen demnach - je nach Unterschreitung des vorgeschriebenen Mindestabstandes bzw. Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit drastisch erhöht werden. Fahrer müssten nun mit 80 statt bislang 50 Euro rechnen, wenn sie in Ortschaften zwischen 21 und 25 km/h zu schnell fahren.
Das Bußgeld für Drängler fällt nach der Neuregelung ebenfalls höher aus. 400 beziehungsweise 680 Euro Bußgeld würden hier fällig.
Das Überfahren einer roten Ampel soll nun statt 50 sogar 90 Euro beziehungsweise 200 Euro kosten, wenn die Rotphase länger als eine Sekunde gedauert hat.

Auf der Autobahn

Autofahrer, die auf der Autobahn permanent links fahren, werden wohl statt 40 künftig 80 Euro zahlen müssen. Auch ein gefährliches Überholen werde 100 Euro statt bislang 50 Euro kosten. Dieselben Sätze gelten für unangepasste Geschwindigkeit etwa bei Regen und Glätte.

Alkohol und Drogen

Wer unter Einfluss von Alkohol oder Drogen fährt, muss dem Bericht zufolge ebenfalls mit einer Verdoppelung der Geldstrafen rechnen. Beim ersten Verstoß soll das statt 250 künftig 500 Euro, beim zweiten Mal statt 500 dann 1000 Euro und beim dritten Verstoß statt 750 künftig 1500 Euro kosten.
Veranstalter von illegalen Autorennen würden statt mit 200 künftig mit 500 Euro zur Kasse gebeten.

Eine Erhöhungsklausel für nachweislich vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße soll ebenfalls in den Bußgeldkatalog aufgenommen werden. Bei Fahrlässigkeit müssten Verkehrssünder demnach einen Aufschlag von 50 Prozent des Regelsatzes zahlen.

Verzichtet werde dagegen auf die zunächst geplante Anhebung des Bußgeldes bei Verstößen gegen das Handy-Verbot von 40 auf 70 Euro.

Quelle:

BGH: Gaspreiserhöhungen für unzulässig erklärt

Der BGH stärkte mit seinem Urteil die Rechte der Gaskunden. Ab sofort dürfen Gasversorger das Risiko schwankender Gaseinkaufspreise nicht mehr einseitig auf den Kunden abwälzen. (Az: KZR 2/07 vom 29. April 2008 )

Karlsruhe: 160 sächsische Verbraucher, Sonderkunden mit einem über zwei Jahre geltenden Vertrag, erkämpften sich ihr Recht gegen die Erhöhung ihrer Gaspreise in den Jahren 2005 und 2006 in einer Sammelklage.
Der Energieversorger Enso Erdgas GmbH sicherte sich in seinem Vertrag, steigende Bezugskosten voll an die Kunden weiterzugeben, ohne sich jedoch dazu zu verpflichten, Kunden ebenfalls an den sinkenden Lieferpreisen teilhaben zu lassen. In der Regel argumentieren die Gasversorger fast immer mit der Ölpreisbindung, wenn sie ihre Preiserhöhungen rechtfertigen. Diese besagt, dass der Gaspreis an dem Ölpreis gekoppelt ist - steigt also der Ölpreis wie jetzt, steigt auch der Gaspreis.

Zuvor hatten bereits das Landgericht und das Oberlandesgericht Dresden die umstrittene Vertragsklause für ungültig erklärt. Der BGH-Kartellsenat entschied nun, dass die direkte Weitergabe der Preiserhöhungen eine unangemessene Benachteiligung der Kunden sei. Gasversorger dürfen steigende Einkaufspreise nur dann an ihre Kunden weitergeben, wenn sie dies auch mit sinkenden Preisen machen. Eine Revision dieses Beschlusses ist nicht möglich.

Allerdings gilt das Urteil nicht für Tarifkunden, sondern für Privatabnehmer mit Sonderverträgen - häufig sind das Haushalte, die mit Gas heizen. Die betroffenen Verbraucher müssen nun Gaspreiserhöhungen nicht bezahlen, wenn ihre Verträge einseitig nur Preiserhöhungen und keine Preissenkungen vorsehen. Das oberste Gericht wies aber darauf hin, dass Gasversorger bei Tarifkunden ohne Sondervertrag von Gesetzes wegen verpflichtet sind, sowohl Kostensteigerungen als auch Kostensenkungen nach den gleichen Maßstäben zu berücksichtigen.

ENSO- Anwalt Achim Krämer betonte aber gegenüber der Zeit, dass „das Urteil nicht automatisch dazu führe, dass die Kunden nun Geld zurückfordern können. Ältere Ansprüche seien womöglich verjährt. Außerdem müssten Nachforderungen aus unwirksamen Erhöhungen möglicherweise mit Senkungen der Preise verrechnet werden.”

Quellen:

Musikindustrie sucht Staatsanwaltschaft - Ende der massenhaften Strafanzeigen gegen Filesharer?

Wie heute im Blog der maas_rechtsanwälte zu lesen ist, sucht die Musikindustrie nach Staatsanwaltschaften, um gegen sog Filesharer vorzugehen. Diese nutzen illegal das Internet, um Musikstücke anzubieten und herunter zuladen. Wir berichteten bereits über die Vorgehensweise der Musikindustrie. Dabei nutzten die Vertreter der Musikindustrie einen Umweg. Man erhebt Strafanzeige gegen Unbekannt, dessen Identität dann über die IP-Adresse von der Staatsanwaltschaft ermittelt wird. Über Akteneinsicht können dann zivilrechtliche Schritte eingeleitet werden, während die Strafsachen meist fallen gelassen werden.

Doch immer mehr Staatsanwaltschaften erklären nun, dass sie diesen Massenstrafanzeigen nicht mehr nachgehen werden. Grund hierfür dürfte auch ein neues Gesetz sein, das zivilrechtlichen Auskunftsanspruch zur Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte gewährt.

Einschränkung hier: Das Gesetzt sieht als Voraussetzung ein “gewerbliches Ausmaß” vor. Die Autorin im mass-Blog kommentiert:

“Der Begriff des gewerblichen Ausmaßes ist wieder - wie so oft - sehr schwammig formuliert, so dass es letztlich an den Gerichten liegen wird, das “gewerbliche Ausmaß” durch Urteile zu definieren.

Es bleibt abzuwarten, wie Musikindustrie und Gerichte mit diesem neuen Instrument des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs umgehen werden, insbesondere ob weiterhin zigtausende Abmahnungen wegen Filesharing ausgebracht werden.”

Quellen und Links

Schwarzarbeit entbindet nicht von Schadenersatzklagen

Der Bundesgerichtshof entschied, dass Bauherren, die Arbeiten „ohne Rechnung” vergeben, durchaus Anspruch auf Gewährleistung haben. (Aktenzeichen VII ZR 42/07 und 140/07)

Ein Hauseigentümer beauftrage einen Handwerker mit Holzarbeiten, ein anderer einen Ingenieur mit der Vermessung seines Grundstücks. In beiden Fällen wurde vereinbart, keine Rechnung zu stellen.

Da die Ausführungen mangelhaft waren, klagten die Bauherren auf Schadensersatz. Der Handwerker hatte die Terrasse nicht ordentlich abgedichtet, was zu einem Wassereinbruch führte. Der Vermessungsingenieur bestimmte die Position des Hauses falsch. Daher musste das Haus nachträglich umgebaut werden, was zu Mehrkosten von rund 30.000 Euro führte.

Die Vorinstanzen hatten die Klagen der Hauseigentümer abgewiesen, da die Rechtsgeschäfte wegen der vereinbarten Schwarzarbeit nichtig seien. Der BGH entschied nun anders. Er teilte die Auffassung, dass die wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtige Ohne-Rechnung-Abrede nur dann nicht zu einer Gesamtnichtigkeit des Werkvertrags führt, wenn der Vertrag bei vereinbarter ordnungsgemäßer Rechnungslegung zu denselben Konditionen abgeschlossen worden wäre.

Der eingetragene Handwerker „verhält sich deshalb treuwidrig, wenn er sich in Widerspruch zu seinem bisher auf Erfüllung des Vertrags gerichteten Verhalten darauf beruft, dass er wegen der auch seinem eigenen gesetzwidrigen Vorteil dienenden Ohne-Rechnung-Abrede und wegen einer daraus resultierenden Gesamtnichtigkeit des Werkvertrags für seine mangelhaften Leistungen nicht gewährleistungspflichtig sei.

Wer als zugelassener Handwerker einen Auftrag ohne Rechnung erfülle, verhalte sich widersprüchlich, wenn er sich später auf die Gesamtnichtigkeit des Vertrages berufe und Gewährleistungspflichten ablehne. Die Abrede, ohne Rechnung zu arbeiten, diene auch dem gesetzwidrigen Vorteil des Unternehmers. Die Oberlandesgerichte Brandenburg und Köln müssen nun die Schadenersatzansprüche der Hauseigentümer erneut prüfen.

Quellen:

Neuer Bußgeldkatalog beschlossene Sache

Bund und Länder haben sich laut auto motor und Sport auf einen neuen Bußgeldkatalog geeinigt, der ab 2009 vor allem Raser und Drängler zur Kasse bitten soll.

Bundesverkehrsminister Wolfgang Tiefensee (SPD) zu „auto motor und sport”: “Die Länder haben im Hinblick auf die geplanten Verschärfungen des Bußgeldkatalogs schon Zustimmung signalisiert. Ich erwarte deshalb, dass der verschärfte Katalog zum 1. Januar 2009 in Kraft treten wird.”

Auch von Seiten des Bundesverkehrsministeriums wurden die Pläne bestätigt, mit der Einschränkung, dass gewisse Einzelheiten noch in Zusammenarbeit mit den Bundesländern geklärt werden müssten.
Konkret sieht der Entwurf vor. Raser, Drängler und das Fahren unter Alkohol und Drogen stärker ahnden und damit die Hauptunfallursachen bekämpfen. Allerdings sieht der auf Fachebene bereits vorgelegte Entwurf einige Veränderungen zu den ursprünglichen Plänen Tiefensees vor.
Gerade Bayerns Innenminister Joachim Herrmann betonte gegenüber der Zeitschrift, dass er sich gegen eine pauschale Erhöhung der Bußgelder ausspräche. „Eine ‘Abzocke’ der Autofahrer ist mit mir nicht zu machen. Wer aber durch Rasen und Drängeln Leib und Leben anderer bewusst gefährdet, muss auch scharf bestraft werden. Angesichts von tausend Verkehrstoten in Bayern im vergangenen Jahr halte ich die vorgesehene Erhöhung der Bußgelder deshalb für einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Verkehrssicherheit.”

Quelle:

Cola, Internet, Fax - Gründe und Form einer Kündigung

In diesem Monat gingen gleich drei Fälle zum Thema Kündigung durch die Presse, die jeden betreffen können.

Im ersten Fall hatte ein Arbeitgeber seinem Angestellten gekündigt, weil dieser an seinem Dienstcomputer  angeblich Internetseiten mit erotischem Inhalt aufgerufen und entsprechende Inhalte heruntergeladen hatte. Die erteilte fristlose Kündigung wurde allerdings vom Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz für nicht rechtens erklärt (LAG RLP - Az.: 10 Sa 505/07). Das Gericht urteilte, dass eine fristlose Kündigung nur dann gerechtfertigt sei, wenn die Art der Nutzung ausschweifend ist. Die Beweise des Arbeitgebers deuteten aber nur auf “minutenweise” Nutzung hin.  In solchen Fällen muss eine Abmahnung einer Kündigung vorausgehen (vgl. law-blog). Die Richter prüften daher erst gar nicht, ob die Anschuldigungen zu trafen und erklärten die Kündigung für nichtig.

In einem anderen Fall unterzeichnete ein Arbeitnehmer einer Supermarktkette einen Aufhebungsvertrag, da ihm sein Vorgesetzter mit fristloser Kündigung gedroht hatte. Der Grund dafür: Der Arbeitnehmer trank aus einer unbezahlten Cola-Flasche, obwohl eine vorangegangene Anweisung forderte, Getränke erst zu bezahlen, bevor man sie nutzt. Zu Recht, wie die Richter am Frankfurter Arbeitsgericht entschieden (Az.: 7 Ca 4568/07). Die Gültigkeit des Aufhebungsvertrages sei von der vorangegangenen Drohung unberührt, da auch bei Diebstahl von Lebensmitteln eine Kündigung denkbar ist. Daher, so die Richter, dürfe der Arbeitnehmer diese auch androhen.

Doch nicht nur Arbeitgeber müssen bei der Kündigung auf die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen achten. So urteilte hier ebenfalls das LAG Rheinland-Pfalz über einen Fall, in dem eine Arbeitnehmerin ihre Kündigung via Fax einreichte. Diese sei unwirksam, da eine Kündigung nur schriftlich erfolgen kann und so eine eigenhändige Unterschrift bedürfe (Az.: 9 Sa 416/07). Diese ist aber bei einem Fax nicht gegeben.
Die Arbeitnehmerin, die ihre Kündigung aus Ärger per Fax an den Arbeitgeber sandte, bedauerte diesen Schritt und machte geltend, dass die Kündigung unwirksam sei. Die Richter folgten dieser Meinung. Auch die Tatsache, dass der Arbeitgeber die Kündigung angenommen hatte, ändere daran nichts.

Quellen und Links

Abmahnanwälte erhalten neue Schranken

Die Bundesregierung beschloss eine neue Regelung, die im Sommer in Kraft treten soll. Dank ihr sollen Privatverkäufer im Internet vor Abmahnanwälten besser geschützt werden.

Im Rahmen des Urheberrechtsgesetzes wurden 2 neue Beschlüsse erlassen. Sie soll Privatleute wenigstens vor den übelsten Abmahnanwälten schützen. Ab dem Sommer dürfen Juristen nicht mehr gegen Privatnutzer vorgehen, die nur „einfache, nicht kommerzielle Verstöße” begangen haben und außerdem nur noch höchstens 100 Euro Gebühr berechnen.

Quelle:
Focus.de - “Das Aus für Abmahner und Absahner

Störerhaftung gilt weiterhin für rapidshare.de

Der Hosting-Anbieter Rapidshare hatte gegen seinen juristischen Kontrahenten, die GEMA, auf Feststellung geklagt, dass die von der GEMA erneut vorgenommenen Abmahnungen unbegründet seien. Doch das Landgericht Düsseldorf entschied, dass der Internetdienstleister für von seinen Nutzern begangenen (meist Urheber-) Rechtsverletzungen als Störer haftet.

Der Internetdienst Rapidshare.de bietet seinen Besuchern die Möglichkeit, kostenlos oder gegen Entgelt Dateien ins Internet hochzuladen, damit diese dann mittels eines Links verbreitet werden können. 2007 erwirkte die GEMA, die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, eine einstweilige Verfügung gegen Rapidshare, da deren Dienst genutzt wurde, um urheberrechtlich geschützte Werke aus dem GEMA Repertoire öffentlich zugänglich zu machen.

Es folgten mehrere Gerichtsverfahren, in denen GEMA und Rapidshare um die Frage stritten, in wie weit der Betreiber für Urheberrechtsverstöße auf seinen Servern haftbar gemacht werden kann. Schließlich urteilte das Oberlandesgericht Köln, dass Rapidshare urheberrechtlich geschützte Werke von seinen Server entfernen muss, sobald sie über konkrete Rechtsverletzungen informiert sind. Eine umfassende Kontrollpflicht seitens des Anbieters bestünde aber nicht. Dies würde den zumutbaren Aufwand übersteigen. Sowohl die GEMA als auch Rapidshare begrüßten das Urteil.

Das Landgericht Düsseldorf stellte nun jedoch weitergehende Pflichten des Betreibers fest. Rapidshare habe nicht alles zumutbare unternommen, um erneute Rechtsverletzungen zu verhindern. Die von Rapidshare eingesetzten Filter seien nicht ausreichend. Nach Ansicht der Richter erzeuge eine Registrierungspflicht der Nutzer eine wesentlich höhere Hemmschwelle illegale Inhalte hochzuladen. Eine Solche Pflicht gibt es bei Rapidshare für die unentgeltliche Nutzung nicht. Unregistrierte Benutzer fühlten sich anonym und seien somit ungehemmter den Dienst zu missbrauchen. Daher seien auch sog. PostIdent in betracht zu ziehen.

Ein beachtliches Urteil, das sich durchaus im Rahmen der derzeitigen Rechtsprechung bewegt. Hostinganbieter und Seitenbetreiber werden grundsätzlich als Störer in die Pflicht genommen. So gesehen bei Blogs, Foren aber auch “großen” Anbieter wie Ebay. Es stellt sich aber die Frage, in wie fern die Gerichte in die Angebotsgestaltung solcher Dienste zum Zwecke der Prävention eingreifen dürfen. Registreirungspflichten und Identifikationsabfragen sind letztlich relevante Fragen des Marketing. “Als letztes Mittel zur Verhinderung von weiteren Urheberrechtsverstößen”, so die Richter, “wäre zudem die Einstellung des klägerischen Dienstes in Betracht gekommen”. Stimmt! Damit wäre dann letztlich jeder Rechtsverstoß ausgeschlossen. Wie sinnvoll diese Maßnahme aber ist, sollte hinterfragt werden.

Quellen und Links

Der kostenpflichtigen Telefon-Weiterleitung einen Riegel vorgeschoben

Viele dürften die automatischen Anrufe vom Band kennen, die einem vollmundig wertvolle Gewinne verheißen. Sofort wieder aufzulegen scheint ein guter Rat. “Zu Recht!” könnte man meinen, wenn man sich den Fall betrachtet, der vergangene Woche vor dem Verwaltungsgericht (VG) Köln verhandelt wurde.

Eine Betreiberfirma solcher Anrufautomaten wollte in einem Eilverfahren gegen die Entscheidung der Bundesnetzagentur vom 22.02.08 vorgehen, die das “Tastendruckmodell”, das die Firma anwendete, verbot. Dabei geht es um solche Gewinnbestätigungsanrufe, die dem Angerufenen mitteilten, dass sie etwas gewonnen hätten. Um diesen Gewinn zu erhalten müssten sie lediglich eine Taste oder eine Tastenkombination auf ihrem Telefon drücken. Folgte der Angerufene dieser Anweisung wurde er jedoch zu einer kostenpflichtigen 0900-Nummer anderer Firmen weitergeleitet. Diese Firmen waren Kunden beim Kläger und zahlten für dessen Anruf-Dienste.

Zahlreiche Beschwerden waren zuvor bei der Bundesnetzagentur eingegangen. Viele Angerufene fühlten sich durch die Anrufe belästigt. Außerdem funktionierte die Weiterleitung selbst dann, wenn der Anschluss des Angerufenen für 0900-Nummern eigentlich gesperrt war. So war es mitunter nicht möglich die Kostenbelastung richtig einzuschätzen.

Das VG Köln urteilte gegen die Anruffirma (Az: 11 L 307/08). Zum Schutz des Verbrauchers sei es nötig, dass das Verbot sofort gilt. Die Weiterleitung per Tastendruck verstoße gegen das Telekommunikationsgesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder umgehe Vorschriften dieser Gesetze. Gerade bei der Weiterleitung von Anrufen zu Mehrwertdienstenummern sei ein besonderer Schutz des Verbrauchers geboten.

Gegen diese Entscheidung ist innerhalb von 2 Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster möglich.

Quellen und Links

Unterhalt unsicher wenn Frau den Mann für eine neue Beziehung verlässt

Wer seinen Ehepartner wegen einer neuen Beziehung verlässt, riskiert den Unterhaltsanspruch. Der Bundesgerichtshof betonte in seinem Urteil, dass in diesem Punkt homosexuelle und heterosexuelle Partnerschaften gleichgestellt sind. Entscheidend sei, ob jemand einseitig eine intakte Beziehung beendet habe.
Im vorliegenden Fall ging es um eine Frau, die ihren Ehemann und die Kinder nach 26 Jahren aufgrund ihrer sexuellen Umorientierung und gleichgeschlechtlichen Neigungen für eine Frau verlassen hatte. Die jüngsten ihrer insgesamt fünf Kinder blieben beim Vater. Die Frau verklagte ihren Mann auf Zahlung auf Trennungsunterhalt, der diesen verweigerte.
Das Landgericht Brandenburg hatte der Klägerin in seinem Urteil den Trennungsunterhalt zugesprochen. Die Abkehr von ihrem Ehemann sei nicht ohne objektiven Grund, sondern aus verständlichen Motiven erfolgt. Die sexuelle Umorientierung habe ihr keine andere Wahl gelassen.
Der Familiensenat des BGH hob diese Entscheidung auf. Am Donnerstag verhandelt der Senat neu und kam zu einem anderen Urteil. Nach den Worten des Karlsruher Gerichts kann es einem Ehepartner unzumutbar sein, weiterhin für den Unterhalt des anderen aufzukommen, wenn dieser eine dauerhafte neue Beziehung eingehe. Entscheidend dabei ist vor allem, dass das Verhalten des Partners, der sich trennen wollte, die Ursache für das Scheitern der Ehe war. Weiter sei es nicht entscheidend, ob die neue dauerhafte Beziehung sofort nach der Trennung, oder erst einige Zeit später begonnen habe. Wichtig sei vielmehr, ob der zum Unterhalt verpflichtete Ehemann sich ebenfalls von seiner Frau abgewandt hatte.
Das Urteil bekräftigt einmal mehr, dass vor Gericht die sexuelle Ausrichtung keine Rolle spielt. Doch mit der jetzt angewendeten Regelung des § 1579 Nr. 7 wird klar, dass jedem, der sich ein „offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten” gegen den Verpflichteten zuschulden kommen lässt, der Unterhalt gekürzt oder gestrichen werden kann.

Quelle:

BGH sichert Rechte für Scheinväter

Heute sprach der der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil zum sog. Scheinvaterregress. Dabei handelt es sich um Ansprüche eines Scheinvaters, der unwissentlich Unterhalt leistete, obwohl er nicht biologischer Vater der Kinder ist. Dieser kann, nach dem er Kenntnis darüber erhalten hat, dass er nicht Vater der unterhaltsbegünstigten Kinder ist, Erstattungsansprüche gegen den tatsächlichen Vater geltend machen.

Im heute verhandelten Fall glaubte der Kläger, Vater der drei Kinder gewesen zu sein, die während der 15-jährigen Ehe geboren wurden. Ein Familiengericht stellte jedoch fest, dass es sich dabei um Kuckuckskinder handelte . Nun klagte der in Niedersachsen lebende Mann den Unterhaltsanspruch gegen den neuen Lebensgefährten seiner Frau ein, den er für den biologischen Vater der Kinder hält. Dieser lebt heute bei der Frau und den drei Kindern.

Beide Vorinstanzen wiesen die Klage jedoch ab, indem sie sich auf ein Urteil des BGH aus dem Jahr 1993 beriefen. Darin wird festgestellt, dass

“die Rechtswirkungen der Vaterschaft erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden können. [...] eine Inzidentfeststellung der Vaterschaft ist im Rahmen eines Prozesses über den Scheinvaterregress grundsätzlich unzulässig.”

Das bedeutet, dass eine solche Klage keinen Erfolg haben kann, solange nicht die Vaterschaft eindeutig festgestellt ist. Da aber der Kläger keiner Vaterschaftsfeststellung erwirken kann und die Mutter sie verweigerte, relativierte der BGH nun seine 1993 getroffene Entscheidung.

“Nach der Neuregelung des § 1629 Abs. 2 Satz 3 BGB kann der Mutter die Vertretung des Kindes selbst dann nicht durch das Familiengericht entzogen werden, wenn die Nichterhebung der Vaterschaftsfeststellungsklage dem Interesse des Kindes zuwiderläuft.

Dies würde den Scheinvater faktisch der Willkür der Kindesmutter und des wahren Erzeugers ausliefern und ihn rechtlos stellen, wenn die Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB weiterhin uneingeschränkt zu beachten wäre.”

Mit dem Urteil hat der BGH nun für Abhilfe gesorgt. In Ausnahmefällen darf die Vaterschaft nun auch im Prozess über den Unterhaltsregress festgestellt werden.
Der BGH verwies den Fall nun zur Klärung der Vaterschaft des Beklagten an das Oberlandesgericht zurück.

Quellen und Links

Online - Durchsuchung in Privathaushalten

SPD und Union haben sich auf eine gesetzliche Grundlage für Online-Durchsuchungen geeinigt. Der Gesetzesentwurf wurde dem Kabinett vorgestellt, auch die Länder müssen noch zustimmen.

Rückblick

Der erste Entwurf wurde von dem BVG in Karlsruhe unter hohen Verbesserungsvorlagen abgewiesen. (racom berichtete)
Die Verfassungsrichter hatten in einem Ende Februar veröffentlichten Urteil Online-Durchsuchungen an hohe rechtliche Hürden geknüpft. Als Voraussetzung forderte Karlsruhe unter anderem eine Richteranordnung. Die Polizei darf - mit richterlicher Genehmigung - nur beim Verdacht auf einen Terroranschlag, bei Mord, Totschlag oder Geiselnahmen heimlich in einen Computer eindringen - nicht aber bei Geldwäsche, Steuerhinterziehung oder Kinderpornografie. Paris sieht sich zuversichtlich: die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts seien berücksichtigt.

Online-Durchsuchung

Der überarbeitete Entwurf gesteht den Ermittlern auch die Möglichkeit zu, heimlich die Festplatten mutmaßlicher Terroristen auszuspähen. Allerdings sieht die Einigung vor, dass die Überwachung privater Computer nicht durch Manipulation der Rechner vor Ort ermöglicht werden soll. „Das heißt: Online-Durchsuchung nur per Kabel”. Ein Eindringen in die Wohnung des Betroffenen wird dem BKA damit untersagt. Die technischen Voraussetzungen für die Überwachung dürfen nur über Datenleitung geschaffen werden, etwa über die heimliche Online-Installation einer entsprechenden Software.
Konkret soll das so aussehen: Bei Online-Durchsuchungen wird ein Computer so manipuliert, dass er den Inhalt seiner Festplatte und alle aktuellen Tasteneingaben über das Internet an die Polizei übermittelt, ohne dass der Benutzer dies merkt.

Die zusätzlichen Kompetenzen für das BKA wurden vor dem Hintergrund der terroristischen Bedrohung mit der Föderalismusreform ausgehandelt, die im September 2006 in Kraft trat. Neben der Online-Durchsuchung sind verschiedene andere Kompetenzen zur Ermittlung, Überwachung und Datennutzung geplant.
Das BKA soll, bei Terrorgefahr oder zur Gefahrenabwehr, die Befugnis erhalten Rasterfahndung und die akustische Wohnraumüberwachung anwenden sowie auf die Fahrzeugdaten von Verdächtigen zugreifen.

Der Gesetzentwurf soll nun an die Länder übermittelt werden. Ein Kabinettsbeschluss noch vor der Sommerpause sei möglich, sagte die Sprecherin.

Quelle:

Frührentner können “Minijobs” annehmen

Rentner unter 65 Jahren dürfen monatlich mehr verdienen. Die Neuregelung erlaubt nun einen Zuverdienst von 400 Euro statt bisher 355 Euro. Die vom Bundesgesetzblatt verkündete Gesetzesänderung soll laut der „Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin” rückwirkend zum 1. Januar gültig sein.

Über diese Änderung können sich jetzt vor allem Erwerbsminderungsrentner und Altersrentner jeweils vor dem 65. Lebensjahr freuen. Viele Frührentner waren in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass auch sie so genannte Minijobs auf 400 Euro Basis ausüben können, ohne die Hinzuverdienstgrenze zu überschreiten und nur noch Anspruch auf eine Teilrente zu haben.
Um diese Fehldeutungen zu vermeiden, wurde nun die Hinzuverdienstgrenze der Frührentner angehoben. So gilt nun auch für sie, dass sie bei den Minijobs keine Abstriche bei ihrer Rente hinnehmen müssen.

Für Renter, die das 65. Lebensjahr vollendet haben gibt es keine Änderungen. Sie können nach wie vor in beliebiger Höhe hinzuverdienen.

Quelle:

Nächste Seite »